KI · Rechtliches

Wessen Gesicht ist das?

Ein synthetisches Modell ohne reale Vorlage — das dritte Recht, das mit Urheberschaft und Kennzeichnung nichts zu tun hat, und warum die Doppelgänger-Frage kleiner ist, als sie klingt.

Ein synthetisches Modell für die Kampagne: kein Casting, kein Vertrag, kein Fototermin — eine Person, die es nicht gibt. Das klingt nach dem einen Fall, der ganz ohne rechtliche Verstrickung auskommt. Er kann es sein. Aber nur, wenn man weiß, an welcher Linie man gerade steht.

Denn hier geht es um ein drittes Recht, das mit den ersten beiden nichts zu tun hat. Nicht „ist KI im Spiel?" — das war die Kennzeichnungsfrage. Nicht „gehört mir das Bild?" — das war das Urheberrecht. Sondern: Erscheint in meinem Bild eine reale, identifizierbare Person, und darf sie das?

Ein drittes Recht

§ 22 KUG — das Recht am eigenen Bild — und dahinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Beide fragen nicht, wem ein Bild gehört, sondern ob eine bestimmte Person darin abgebildet werden darf. Das ist etwas völlig anderes als Urheberschaft, und es läuft quer zu allem, was auf der vorigen Seite stand.

Der Vier-Fragen-Katalog fürs LoRA-Training — eigenes oder fremdes Material, benennbarer Urheber, Lizenz, Abstand — prüft ausschließlich das Urheberrecht am Trainingsmaterial. Ein Foto kann auf allen vier Achsen makellos sein: mein eigenes Bild, selbst aufgenommen, frei verwertbar. Und trotzdem § 22 KUG verletzen, wenn darauf eine Person zu erkennen ist, die dem nicht zugestimmt hat. Die beiden Rechte stehen nebeneinander; das eine erledigt das andere nicht.

Was heißt hier „Deepfake"?

Das Wort ist verbrannt. Die meisten denken bei „Deepfake" sofort an pornografische oder anderweitig anstößige Montagen — und schließen daraus, ihr harmloses Kampagnenbild könne keiner sein. Das ist das erste Missverständnis. Technisch ist ein Deepfake jedes KI-erzeugte Abbild einer realen Person, auch das braveste Porträt im Businesskostüm. Der Inhalt adelt oder entlastet nichts.

Das zweite Missverständnis wiegt schwerer: Deepfake heißt nicht verboten. Über die Zulässigkeit entscheidet weder der Inhalt des Bildes noch die Frage, ob es gekennzeichnet ist, sondern eine einzige Größe — die Einwilligung. Drei Dinge, die ständig ineinanderrutschen und hier auseinandergehören: was das Bild zeigt, ob es gekennzeichnet werden muss, und ob es überhaupt entstehen durfte. Ein gekennzeichneter Deepfake ohne Einwilligung bleibt rechtswidrig; das Label heilt nichts. Und ein einwilligungsgedecktes KI-Porträt ist zulässig, so „fake" es technisch auch ist.

Wo das Risiko sitzt: das Referenzbild

Der kritische Moment ist das Trainingsmaterial. Fließen Fotos einer realen Person in das LoRA, entsteht ein Bezug zu genau dieser Person — und der Character trägt fortan ihr Bildnis in sich, ganz gleich, was ich später damit generiere. Das ist der Kern, und er ist unabhängig vom Output: Ob die erzeugten Bilder harmlos oder heikel sind, ändert nichts daran, dass das Modell auf einer realen Identität aufsetzt.

Eine Präzisierung, damit die Linie stimmt: Der eigentliche rechtliche Test ist nicht die Input-Methode, sondern die Erkennbarkeit des Ergebnisses. Das Referenzbild ist der Weg, der diese Erkennbarkeit herstellt — es verknüpft den Character kausal mit einer bestimmten Person. Wer diesen Bezug gar nicht erst erzeugt, hat das Problem an der Wurzel gelöst.

Zwei saubere Wege

Es gibt zwei Wege zu einem konsistenten Character, die beide halten — und einer ist deutlich leichter als der andere.

  • Weg A — nur der Prompt. Den Grundcharacter ausschließlich aus einer textbasierten Vorlage aufbauen: eine Person, die aus Beschreibungen entsteht, nicht aus dem Gesicht eines realen Menschen. Von diesem einen synthetischen Ausgangsbild erzeuge ich per img2img weitere Ansichten, Perspektiven und Variationen — das Trainingsmaterial fürs LoRA. Keine reale Person, kein Bezug, kein Bildnis. Das ist der sauberste Weg, und der Grund, ihn zum Studio-Standard zu machen.
  • Weg B — die ausdrückliche Einwilligung. Eine benannte reale Person, die einwilligt — aber nicht mit dem klassischen Model Release. Der stammt aus einer Zeit vor diesem Anwendungsfall und deckt „Digitalisierung, Training eines Modells und Erzeugung generativer Ableitungen" nicht automatisch; die Einwilligung muss diese Schritte ausdrücklich benennen. Und selbst dann bleibt ein Faden offen: Eine Einwilligung nach § 22 KUG kann unter Umständen widerruflich sein. Bei einem bereits trainierten LoRA, das sich nicht „entlernen" lässt, ist das ein reales Geschäftsrisiko — Weg A hat es gar nicht erst. Verboten ist Weg B nicht, aber er trägt eine Last, die der Prompt-Weg ablegt.

Der eine Moment, der entscheidet

Ob am Ende eine reale Person erkennbar ist, entscheidet sich an einer einzigen Stelle: der Auswahl des Basisbilds. Ist dieser eine synthetische Ausgangspunkt frei von einer erkennbaren realen Person, vererbt img2img danach nur noch, was dort festgelegt wurde — die Kette bleibt sauber, weil ihr Anfang sauber war. Kippt der Ausgangspunkt, propagiert jede Variation den Fehler.

Das ist der Kontrollpunkt, und wie schon beim Urheberrecht ist er dokumentierbar. Das Prompt-Log, das belegt, dass kein Referenzbild und kein Name eingeflossen ist, ist im Zweifel der Nachweis, dass hier niemand nachgebaut, sondern etwas Neues erfunden wurde.

Und wenn der Zufall jemandem ähnelt?

Die naheliegende Sorge: Bei Milliarden Menschen — ähnelt mein synthetisches Gesicht nicht zwangsläufig irgendeinem realen? Und muss ich das nicht ausschließen? Die beruhigende Antwort ist, dass ich es weder kann noch muss, weil das Recht es nicht verlangt.

§ 22 KUG schützt vor dem Bildnis einer bestimmten Person, und „bestimmt" heißt: erkennbar im Rechtssinn. Erkennbarkeit wird aus der Sicht eines Bekanntenkreises oder des relevanten Publikums beurteilt — Menschen, die sagen würden „das ist X". Eine zufällige Ähnlichkeit zu einem namenlosen Fremden unter Milliarden erfüllt das nicht: Niemand identifiziert das Bild als diese Person, also gibt es kein Bildnis von ihr. Entscheidend ist nicht die statistische Gesichtsähnlichkeit, sondern die Bezugnahme plus Identifizierbarkeit — und mein Prompt-only-Character hat zu keiner bestimmten realen Person einen Bezug.

Das ist die klassische Doppelgänger-Konstellation. Ein absichtlicher Look-alike, der eine reale — meist prominente — Person evozieren soll, kann Rechte verletzen, weil er auf sie Bezug nimmt. Eine bloß zufällige Ähnlichkeit ohne Bezug und ohne Identifizierung tut das nicht.

Daraus wird die unmögliche Aufgabe eine erledigbare. Riskant und zugleich prüfbar sind allein die öffentlich bekannten Gesichter: Prominente, deren Gesicht dem Publikum vertraut ist, sodass eine starke Zufallsähnlichkeit erkennbar und identifizierbar wäre. Gegen diese überschaubare Menge kann ich sinnvoll prüfen — eine Reverse Image Search auf den fertigen Character als dokumentierbarer Sorgfaltsschritt. Gegen private Fremde muss ich nicht prüfen, weil dort ohne Bezug schon kein Bildnis vorliegt.

Und die Kennzeichnung?

Ein synthetischer Character, der keiner realen Person gleicht, ist definitionsgemäß kein Deepfake — die Deepfake-Kennzeichnung des AI Act knüpft an das Ähneln einer realen Person an, und die ist hier gerade nicht gegeben. Es bleibt bei der allgemeinen KI-Kennzeichnung, die für fotorealistische Werbung ohnehin greift (dazu die Seite zur Kennzeichnungspflicht). Erst wenn der Character eine reale Person erkennbar macht, kommt die Deepfake-Kennzeichnung obendrauf — und dann ist sie ohnehin das kleinere Problem, denn ohne Einwilligung ist das Bild schon aus Persönlichkeitsrecht unzulässig.

Fürs Studio heißt das

Drei Sätze. Erstens: keinen Bezug zu einer realen Person erzeugen — keine Referenzfotos, keine echten Namen, keine so spezifische Merkmalskombination, dass sie auf eine bestimmte Person zeigt. Zweitens: den fertigen Character gegen die kleine Menge der öffentlich bekannten Gesichter gegenchecken, per Reverse Image Search, und das Ergebnis festhalten. Drittens: den Prompt-Weg dokumentieren, denn das Log „kein Referenzbild, kein Name" ist der Beleg, dass jede Ähnlichkeit Zufall ist. Wer so arbeitet, hat die reale Person nie ins Bild gelassen — und braucht die Einwilligung nicht, die er nicht einholen kann.

Hinweis

Begründete Auffassung, keine Rechtsauskunft. Zu synthetischen, rein KI-erzeugten Gesichtern gibt es bislang keine einschlägige Rechtsprechung; die hier gezogene Linie folgt der etablierten Doppelgänger-Rechtsprechung als nächstem Analogfall. Stand August 2026. Im Zweifel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hinzuziehen.