KI · Rechtliches

Kennzeichnen — aber was?

Was der AI Act wirklich von Bildproduzenten verlangt — und warum die entscheidende Frage nicht lautet, ob KI im Spiel war.

Ein vollständiges Blender-Rendering ist zu hundert Prozent computergeneriert. Kein Pixel hat je existiert, es gibt keinen Sensor und kein Objektiv — alles ist berechnet. Trotzdem verlangt niemand dafür eine KI-Kennzeichnung. Warum nicht?

Weil „computergeneriert" nie das Kriterium war. CGI ist seit über zwanzig Jahren akzeptierter Teil der Bildproduktion. Ein großer Teil der IKEA-Katalogbilder entsteht seit Jahren vollständig in 3D-Programmen; Architekturvisualisierungen verkaufen Häuser, die noch nicht gebaut sind. Niemand kennzeichnet das, nicht weil es weniger realistisch wäre, sondern weil niemand darin ein Risiko sieht. Ein gerendertes Sofa manipuliert keine Wahl und imitiert keine reale Person. Es ist Werbung.

Das falsche Kriterium

Denk an zwei identische Holztexturen — eine aus einem Blender-Shader, eine aus einem Diffusionsmodell. Beide sind synthetisch, beide tun im Bild dasselbe, der Betrachter kann sie nicht unterscheiden. Wäre die eine kennzeichnungspflichtig und die andere nicht, dann ist nicht das Verfahren der Maßstab, sondern nur die Frage, welcher Algorithmus die letzten Pixel setzte. Das ist willkürlich. Die Verfahren bilden ein Kontinuum — Kamera, Photoshop, Compositing, CGI, Diffusion —, und jede scharfe Linie mittendrin wird umso künstlicher, je genauer man hinsieht.

Was der AI Act tatsächlich sagt (Stand August 2026)

Hier muss man von der Beobachtung zur Rechtslage wechseln — und die ist strenger, als die These bequem wäre. Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 und unterscheidet zwei Rollen. Der Anbieter eines Modells muss seine Ausgaben maschinenlesbar markieren; das trifft den Hersteller, nicht dich. Für dich als Betreiber zählt die Pflicht bei Veröffentlichung: Wer einen „Deepfake" publiziert, muss offenlegen, dass er künstlich erzeugt wurde. Und die Definition ist weiter, als das Wort vermuten lässt — gemeint sind KI-Bilder, die realen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und authentisch wirken könnten. Klar Fantastisches (ein feuerspeiender Drache) fällt heraus. Ein fotorealistischer Produkt- oder Interieur-Shot fällt nicht heraus.

Für Kunst und „offensichtlich kreative" Werke gibt es keine Ausnahme, nur eine reduzierte Pflicht (Offenlegung so, dass sie das Werk nicht stört). Diese Erleichterung ist eng: Rein kommerzielle Inhalte profitieren nicht davon, und wo Informatives und Kreatives sich mischen, überwiegt das Informative.

Drei Punkte, auf die man sich nicht verlassen sollte:

  • Quelloffene Modelle sind nicht ausgenommen.
  • Ein Hinweis in AGB oder Metadaten genügt nicht — die Offenlegung muss unmittelbar wahrnehmbar sein.
  • Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des Weltumsatzes.

Der wichtige Dreh: Der Act fragt, ob ein Bild real wirkt, nicht ob KI beteiligt war. Was er nicht mitträgt, ist der bequeme Schluss, inszenierte Werbung sei damit frei. Ist sie nicht, sobald sie fotorealistisch Reales behauptet.

Warum „enthält KI" nichts unterscheidet

Es gibt faktisch kein professionelles Bild mehr ohne KI-Komponente — Generative Fill in Photoshop, Upscaling in Topaz, Entrauschung und Motiverkennung in jeder Kamera-Firmware. Eine Pflicht, die bei „enthält KI" ansetzt, träfe auf nahezu jedes kommerzielle Foto zu, und eine Regel, die auf alles zutrifft, unterscheidet nichts. Man kennt den Effekt von Cookie-Bannern: Klebt das Warnsignal überall, nimmt es niemand mehr wahr.

Der Act versucht das über eine Ausnahme für Bearbeitungen aufzufangen, die „die Bedeutung nicht wesentlich verändern" — Rauschreduktion bleibt draußen, ein per Generative Fill ausgetauschtes Auto drinnen. Das Kriterium ist plausibel, nur bleibt „wesentlich" unbestimmt und umstritten.

Die brauchbare Frage

Nicht ob KI im Spiel war, sondern worüber das Bild eine Aussage macht — und ob sie stimmt. Ein dokumentarisches Bild, das eine reale Szene behauptet, trägt eine andere Pflicht als ein Werbebild, das erkennbar eine Idealwelt inszeniert. Die Fotografie kennt die Grenze zwischen Bildjournalismus und Werberetusche seit jeher; die Debatte erfindet gerade neu, was das Fach längst hat.

Für die Praxis

Frag nicht „muss ich kennzeichnen, weil KI drin ist?", sondern „behauptet mein Bild etwas Reales, das es so nicht gibt?". Bei dokumentarischem Anspruch: Vorsicht und Transparenz. Bei erkennbarer Inszenierung gelten die alten Maßstäbe der Werbefotografie weiter — aber wenn dein Bild fotorealistisch Reales zeigt, geh davon aus, dass du im Anwendungsbereich bist. Die Kreativ-Reduktion ist eng, und „ist doch offensichtlich Werbung" ist keine belastbare Rechtsposition.

Hinweis

Dieser Text ist eine begründete Auffassung, keine Rechtsauskunft. Der referierte Stand ist Anfang August 2026 recherchiert; verbindlich auslegen wird den AI Act erst der EuGH. Im Zweifel einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hinzuziehen.